(1) 1Zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG berechtigen auch unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im unternehmerischen Interesse ausgeführt werden (vgl. BFH vom 11. 12. 2003, V R 48/02, BStBl 2006 II S. 384). 2Ist keine unternehmerische Veranlassung des Leistungsbezugs gegeben, scheidet ein Vorsteuerabzug aus. 3Es ist deshalb bei jedem Leistungsbezug zu prüfen, ob er für das Unternehmen erfolgt und der Unternehmer beabsichtigt, die Eingangsleistung zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zu verwenden. 4Dabei ist auf die gesamte, im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bekannte Verwendungsprognose abzustellen. (2) 1Eine Verwendung für zunächst unentgeltlich zu erbringende Ausgangsumsätze ist insoweit unschädlich; Abschnitt 203 Abs. 1 Satz 8 steht dem nicht entgegen. 2Zum Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vgl. Abschnitt 203 Abs. 1 und 2. Beispiel 1: 1Unternehmer V errichtet ein Gebäude. 2Nach der Fertigstellung des Gebäudes soll es an den Hotelunternehmer H überlassen werden, wobei nach der vertraglichen Vereinbarung das Gebäude zunächst für ein Jahr unentgeltlich und danach für weitere 20 Jahre steuerpflichtig verpachtet werden soll.
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