(1) 1Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a Abs. 4 UStG ist vorzunehmen, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung bezieht, die nicht in einen Gegenstand eingeht oder an diesem ausgeführt wird und deren Verwendung anders zu beurteilen ist, als dies zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt war. 2Sonstige Leistungen, die unter die Berichtigungspflicht nach § 15 a Abs. 4 UStG fallen, sind z. B.: 1. Beratungsleistungen (z. B. für ein Unternehmenskonzept, eine Produktkonzeption); 2. gutachterliche Leistungen; 3. Anmietung eines Wirtschaftsguts; 4. Patente, Urheberrechte, Lizenzen; 5. bestimmte Computerprogramme; 6. Werbeleistungen; 7. Anzahlung für längerfristiges Mietleasing. (2) 1Wird die sonstige Leistung mehrfach zur Erzielung von Einnahmen verwendet, erfolgt die Vorsteuerberichtigung pro rata temporis (§ 15 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 UStG). 2Wird die bezogene sonstige Leistung hingegen nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen verwendet, erfolgt die Berichtigung des gesamten Vorsteuerbetrags unmittelbar für den Zeitpunkt der Verwendung. (3)
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