(1) 1Die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 a UStG) setzt voraus, dass andere als die in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen einen innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge bewirken. 2Zum Begriff des neuen Fahrzeugs vgl. Abschnitt 15 c Sätze 2 bis 5. 3Zum Personenkreis, die eine Fahrzeugeinzelbesteuerung vorzunehmen haben, vgl. Abschnitt 15 c Satz 1. 4Bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung dürfen Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. (2)
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