225 a UStR2008
Stand: 10.12.2007
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Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§§ 46 bis 49 UStDV)

225 a UStR2008 Voranmeldungszeitraum

225 a Voranmeldungszeitraum

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Der Voranmeldungszeitraum des laufenden Kalenderjahres bestimmt sich regelmäßig auf Grund der Steuer des Vorjahres. 2Umsätze des Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13 b Abs. 2 Satz 1 UStG schuldet, bleiben unberücksichtigt.3Der Voranmeldungszeitraum umfasst grundsätzlich das Kalendervierteljahr. 4Abweichend hiervon ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6 136 € betragen hat. 5Der Unternehmer kann den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich im vorangegangenen Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 6 136 € ergeben hat. 6Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts nach § 18 Abs. 2 a Satz 2 UStG ist nicht verlängerbar. 7Die Vorschriften der AO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO sind anzuwenden. (2)