Stand: 10.12.2007
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Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§§ 46 bis 49 UStDV)

230 UStR2008 Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

230 Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Unabhängig von der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe der Voranmeldungen befreien, z. B. wenn und soweit in bestimmten Voranmeldungszeiträumen regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht. Beispiel: 1Ein Aufsichtsratsmitglied erhält im Monat Mai eines jeden Jahres vertragsgemäß eine Vergütung von 30 000 €. 2Das Finanzamt kann das Aufsichtsratsmitglied für die Monate, in denen es keine Entgelte erhält, von der Abgabe der Voranmeldung befreien. 3Die Befreiung ist davon abhängig zu machen, dass in den betreffenden Voranmeldungszeiträumen tatsächlich keine Umsatzsteuer entstanden ist. 2Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen kommt in Neugründungsfällen (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG) nicht in Betracht. (2) Unternehmer, die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG anwenden, haben über die Verpflichtung nach § 18 Abs. 4 a UStG hinaus - sofern sie vom Finanzamt nicht besonders aufgefordert werden - insbesondere dann Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu entrichten, wenn 1. Umsätze von Sägewerkserzeugnissen bewirkt werden, für die der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt, oder