(1) 1Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren kommt nur für Unternehmer in Betracht, die im Ausland ansässig sind. 2Durch die Begründung einer Betriebsstätte im Inland - ausgenommen eine Zweigniederlassung - wird ein Unternehmer nicht zu einem im Inland ansässigen Unternehmer. 3Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und dieses vermieten, sind als im Inland ansässig zu behandeln. 4Zur Abgrenzung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens vom allgemeinen Besteuerungsverfahren vgl. Abschnitt 243. (2) 1Das Vergütungsverfahren setzt voraus, dass der im Ausland ansässige Unternehmer in einem Vergütungszeitraum (vgl. Abschnitt 241) im Inland entweder keine Umsätze oder nur die Umsätze ausgeführt hat, die in § 59 UStDV genannt sind. 2Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchgeführt werden. Beispiel 1: 1Ein im Ausland ansässiger Beförderungsunternehmer hat im Inland in den Monaten Januar bis April nur steuerfreie Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt. 2In denselben Monaten ist ihm für empfangene Leistungen, z. B. für Autoreparaturen, Umsatzsteuer i. H. v. 300 € in Rechnung gestellt worden.
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