245 a UStR2008
Stand: 10.12.2007
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Zu § 18 a UStG

245 a UStR2008 Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

245 a Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) muss jeder Unternehmer abgeben, der während eines Meldezeitraums innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (vgl. Abschnitt 276 b) ausgeführt hat. 2Für einen Meldezeitraum, in dem keine derartigen Lieferungen ausgeführt wurden, ist keine ZM abzugeben. (2) 1Nichtselbständige juristische Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) müssen eine eigene ZM für die von ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 UStG abgeben. 2Dies gilt unabhängig davon, dass diese Vorgänge umsatzsteuerlich weiterhin als Umsätze des Organträgers behandelt werden und in dessen Voranmeldungen und Steuererklärungen für das Kalenderjahr anzumelden sind. 3Die meldepflichtigen Organgesellschaften benötigen zu diesem Zweck eine eigene USt-IdNr. (3) Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG müssen keine ZM abgeben. (4) 1Führen pauschalierende Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 18 a Abs. 2 ) im Sinne des § a aus, müssen sie diese in der ZM angeben, obwohl § Nr. 1 Buchstabe b nach § Abs. keine Anwendung findet. Eine ZM ist auch abzugeben, wenn Lieferungen im Sinne des § b Abs. ausgeführt werden.