245 k UStR2008
Stand: 10.12.2007
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 18 f UStG

245 k UStR2008 Sicherheitsleistung

245 k Sicherheitsleistung

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Unternehmer die nach § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Steueranmeldung bestehen. 2Die Regelung gibt dem Finanzamt die Möglichkeit, trotz Prüfungsbedürftigkeit des geltend gemachten Erstattungsanspruchs die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO zu erteilen, wenn der Unternehmer eine Sicherheit leistet. (2) 1Die Regelung kann angewendet werden für Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen (§ 18 Abs. 3 UStG), wenn sie zu einer Erstattung angemeldeter Vorsteuerbeträge oder zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Umsatzsteuer (§ 168 Satz 2 AO) führen, und auf Fälle, in denen die Finanzverwaltung von der Voranmeldung oder Jahreserklärung des Unternehmers abweicht und dies zu einer Erstattung führt (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO). 2Die Zustimmung wird erst mit der Stellung der Sicherheitsleistung wirksam (aufschiebende Bedingung). (3)