Stand: 10.12.2007
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Zu § 23 UStG (§§ 69, 70 UStDV, Anlage der UStDV)

261 UStR2008 Berufs- und Gewerbezweige

261 Berufs- und Gewerbezweige

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Bei den Berufs- und Gewerbezweigen, für die Durchschnittssätze festgelegt werden, handelt es sich um Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen. 2Die jeweils festgesetzten Durchschnittssätze können daher nur solche Unternehmer in Anspruch nehmen, die die wesentlichen Leistungen des Berufs- und Gewerbezweiges erbringen (vgl. BFH-Urteil vom 18. 5. 1995, V R 7/94, BStBl II S. 751). 3Der Abgrenzung der einzelnen Berufs- und Gewerbezweige liegt in den Fällen des Abschnitts A Teile I bis III und des Abschnitts B Nr. 1, 3 bis 6 der Anlage der UStDV die "Systematik der Wirtschaftszweige" Ausgabe 1961 - herausgegeben vom Statistischen Bundesamt - zu Grunde. 4Diese Systematik kann bei Zweifelsfragen zur Abgrenzung herangezogen werden. 5Eine unternehmerische Tätigkeit, bei der hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine annähernd gleichen Verhältnisse zu den in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen vorliegen, kann für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht schätzungsweise aufgeteilt werden. (2)