(1) 1Bei Umsätzen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten ist der Durchschnittssatz für die Vorsteuer niedriger als der Durchschnittssatz für die Steuer. 2Betragen diese Umsätze im Kalenderjahr nicht mehr als 1 200 € kann von der Erhebung der darauf entfallenden Steuer abgesehen werden, wenn der Unternehmer in dem betreffenden Kalenderjahr daneben nur folgende Umsätze ausführt: 1. Umsätze, die unter § 24 UStG fallen, sofern dafür eine Steuer nicht zu entrichten ist (also keine Umsätze von in der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnissen); 2. Umsätze, die unter § 19 Abs. 1 UStG fallen; 3. Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen. (2)
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