(1) 1Führt ein Unternehmer neben Umsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch noch andere Umsätze aus, ist insoweit § 24 UStG nicht anwendbar (§ 24 Abs. 3 UStG). 2Das bedeutet, dass der Unternehmer mit den außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen der Besteuerung nach den dafür geltenden Vorschriften unterliegt. 3Dies schließt bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG ein (vgl. BFH-Urteil vom 3. 12. 1998, V R 48/98, BStBl 1999 II S. 150). (2) 1Abziehbar im Sinne von § 15 Abs. 1 UStG sind nur die Vorsteuern, die diesen Umsätzen zuzurechnen sind. 2Sind Vorsteuerbeträge teilweise diesen Umsätzen und teilweise den Umsätzen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen, z. B. für den Erwerb eines einheitlichen Gegenstands, sind sie der Verwendung entsprechend aufzuteilen. Beispiel:
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