(1) 1Steuerbefreit sind nach § 25 c Abs. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen, die Einfuhr sowie der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold. 2Als Lieferungen von Anlagegold gelten auch: a) die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand oder einem Goldmünzenbestand, b) die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen, c) die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten oder Goldmünzenzertifikaten, d) die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren oder Goldmünzen, e) die Veräußerung von Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, Steuerfrei ist auch die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold. Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die Vermittlung derartiger Dienstleistungen fallen unter die Steuerbefreiung nach § Nr. 8 Buchstabe e . Die Vorschriften über Ausfuhrlieferungen (§ Nr. 1 Buchstabe a , § ) und innergemeinschaftliche Lieferungen (§ Nr. 1 Buchstabe b , § a ) gehen der Anwendung des § c vor.
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