276 d UStR2008
Stand: 10.12.2007
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Zu § 25 d UStG

276 d UStR2008 Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

276 d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) Dieser Haftungstatbestand dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, insbesondere in Form von Karussellgeschäften, bei denen in den Fiskus schädigender Absicht Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete Steuer zu entrichten. (2) Voraussetzungen für die Haftung sind: - 1Die aus einem vorangegangenen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer wurde nicht entrichtet. 2Vorangegangener Umsatz ist auch ein Umsatz auf den Vorstufen, nicht nur der unmittelbare Eingangsumsatz des Unternehmers. - Diese Umsatzsteuer wurde in einer Rechnung nach § 14 UStG ausgewiesen. - Die ausgewiesene Steuer wurde vom Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht nicht entrichtet oder er hat sich vorsätzlich außer Stande gesetzt, diese zu entrichten. - Der in Haftung zu nehmende Leistungsempfänger hatte bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz vom vorsätzlichen Handeln des Rechnungsausstellers Kenntnis oder hätte nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis haben müssen. (3) Nicht unter die Regelung fällt die unrichtig bzw. unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14 c Abs. 1 und Abs. 2 UStG), da ein Vorsteuerabzug insoweit bereits nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist. (4)