282 b UStR2008
Stand: 10.12.2007
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Zu § 27 b UStG

282 b UStR2008 Umsatzsteuer-Nachschau

282 b Umsatzsteuer-Nachschau

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne von § 193 AO. 2Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. 3Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung (§ 193 ff. AO) nicht. 4Die Umsatzsteuer-Nachschau wird nicht angekündigt. (2) 1Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann insbesondere in folgenden Fällen angezeigt sein: - Existenzprüfungen bei neugegründeten Unternehmen, - Entscheidungen im Zustimmungsverfahren nach § 168 Satz 2 AO, - Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer Finanzämter (USt 1 KM), - Erledigung von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten. 2Mit dem Instrument der Umsatzsteuer-Nachschau sollen umsatzsteuerrechtlich erhebliche Sachverhalte festgestellt werden. 3Solche Sachverhalte sind zum Beispiel: - Unternehmerexistenz, - Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen, - einzelne Eingangs- oder Ausgangsrechnungen, - einzelne Buchungsvorgänge, - Verwendungsverhältnisse. (3) Nach § 27 b Abs. 1 Satz 1 UStG sind alle mit der Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten Amtsträger befugt, Umsatzsteuer-Nachschauen durchzuführen. (4) Sobald der Amtsträger - der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, hat er sich auszuweisen.