Stand: 10.12.2007
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Zu § 27 UStG

282 UStR2008 Übergangsvorschriften

282 Übergangsvorschriften

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

Anwendung von § 15 a UStG und § 44 UStDV (1) 1§ 15 a UStG in der Fassung des Artikels 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. Dezember 2004 (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) findet nur in den Fällen Anwendung, in denen das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2004 angeschafft oder hergestellt bzw. die sonstige Leistung nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde (§ 27 Abs. 11 UStG). 2Ebenso findet die Neuregelung nur auf nach dem 31. Dezember 2004 getätigte nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten Anwendung. 3Die Neuregelung des § 15 a UStG gilt auch in den Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2005 eine Voraus- oder Anzahlung für eine nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführte Leistung geleistet worden ist. (2)