Stand: 10.12.2007
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Zu § 3 a UStG (§ 1 UStDV)

36 UStR2008 Ort der Tätigkeit

36 Ort der Tätigkeit

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Die Regelung des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 UStG gilt nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun bestehen. 2Bei diesen Leistungen bestimmt sich der Leistungsort danach, wo die sonstige Leistung tatsächlich bewirkt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 9. 3. 2006, C-114/05, EuGHE I S. 2427). 3Der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder die sonstige Leistung sich auswirkt, ist ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 4. 4. 1974, V R 161/72, BStBl II S. 532). 4Durch das Wort "jeweils" wird klargestellt, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, wo der Unternehmer, z. B. Künstler, im Rahmen seiner Gesamttätigkeit überwiegend tätig wird, sondern dass der einzelne Umsatz zu betrachten ist. 5Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Rahmen einer Veranstaltung tätig wird. (2) 1Leistungen, die im Zusammenhang mit Leistungen im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG unerlässlich sind, werden an dem Ort erbracht, an dem diese Leistungen tatsächlich bewirkt werden. 2Hierzu können auch tontechnische Leistungen im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen gehören (EuGH-Urteil vom 26. 9. 1996, C-327/94, EuGHE I 1996 S. 4595, BStBl 1998 II S. 313). (3)