(1) 1Unter den Begriff Vermittlungsleistung nach § 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG fallen sowohl Vermittlungsleistungen, die im Namen und für Rechnung des Empfängers der vermittelten Leistung erbracht werden, als auch Vermittlungsleistungen, die im Namen und für Rechnung des Unternehmers erbracht werden, der die vermittelte Leistung ausführt. 2Zur Abgrenzung der Vermittlungsleistung vom Eigenhandel vgl. Abschnitt 26; zur Verwendung einer UStIdNr. vgl. Abschnitt 42 c Abs. 3. (2) Die Vermittlung einer nicht steuerbaren Leistung zwischen Nichtunternehmern wird an dem Ort erbracht, an dem die vermittelte Leistung ausgeführt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 5. 2004, C-68/03, EuGHE I S. 5879).
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