(1) 1Nach § 3 a Abs. 3 UStG ist in bestimmten Fällen für den Ort der sonstigen Leistung maßgebend, wo der Empfänger der Leistung ansässig ist. 2Die hierfür in Betracht kommenden sonstigen Leistungen sind in § 3 a Abs. 4 UStG aufgeführt. 3Bei der Bestimmung des Leistungsorts sind folgende Fälle zu unterscheiden: 1. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 2. Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (vgl. Abschnitt 13 a Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 3. 1Ist der Empfänger der sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets (vgl. Abschnitt 13 a Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 3 a Abs. 1 UStG (vgl. jedoch § 1 UStDV, Abschnitt 42). 4Der Leistungsort bei einer in § 3 a Abs. 4 UStG genannten sonstigen Leistung, die sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht wird, ist einheitlich nach § 3 a Abs. 3 UStG zu bestimmen. (2)
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