39 a UStR2008
Stand: 10.12.2007
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Zu § 3 a UStG (§ 1 UStDV)

39 a UStR2008 Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3 a Abs. 4 Nr. 12 UStG

39 a Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3 a Abs. 4 Nr. 12 UStG

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Als sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3 a Abs. 4 Nr. 12 UStG sind die Leistungen anzusehen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien ermöglicht und gewährleistet werden, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, zur Ausstrahlung oder zum Empfang. 2Der Ort dieser Telekommunikationsleistungen bestimmt sich nach § 3 a Abs. 3 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 38). 3Für den per Telekommunikation übertragenen Inhalt bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich nach der Art der Leistung (vgl. auch Absatz 4). 4Hierbei ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten (vgl. hierzu Abschnitt 29). (2) Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere: