(1) Für den Ort einer Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht (§ 3 b Abs. 2 UStG), gelten die Ausführungen in Abschnitt 36 Abs. 1 sinngemäß. (2) 1Die Regelung des § 3 b Abs. 2 UStG gilt für Umsätze, die selbständige Leistungen sind. 2Sofern das Beladen, das Entladen, der Umschlag, die Lagerung oder eine andere sonstige Leistung Nebenleistungen zu einer Güterbeförderung darstellen, teilen sie deren umsatzsteuerliches Schicksal.
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