(1) 1Eine Vermittlung im Sinne des § 3 b Abs. 5 oder 6 UStG liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt (vgl. Abschnitt 52 Abs. 1). 2Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung wird an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt (§ 3 b Abs. 5 Satz 1 UStG). 3Dies gilt unabhängig davon, wie sich der Ort der Beförderungsleistung nach § 3 b Abs. 3 UStG bestimmt. 4Verwendet jedoch der Empfänger der Vermittlungsleistung (vgl. Abschnitt 42 c Abs. 1) eine USt-IdNr., die ihm von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt worden ist, gilt die Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates ausgeführt (§ 3 b Abs. 5 Satz 2 UStG). 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Vermittlung einer der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung vorangehenden oder ihr nachfolgenden auf einen EU-Mitgliedstaat beschränkten Beförderung (Vor- oder Nachläufe, vgl. Abschnitt 42 e Abs. 1). Beispiel 1:
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