Stand: 10.12.2007
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Zu § 3 a UStG (§ 1 UStDV)

42 UStR2008 Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

42 Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Die Sonderregelung des § 1 Abs. 1 UStDV betrifft sonstige Leistungen, die von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer oder von einer dort gelegenen Betriebsstätte erbracht und im Inland genutzt oder ausgewertet werden. 2Die Leistungen eines Aufsichtsratmitgliedes werden am Sitz der Gesellschaft genutzt oder ausgewertet. 3Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (vgl. Abschnitt 39 Abs. 3 bis 8), werden dort genutzt oder ausgewertet, wo die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen werden soll. 4Wird eine sonstige Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland genutzt oder ausgewertet, ist darauf abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt oder ausgewertet wird. (2) Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV erstreckt sich nur auf sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht Unternehmer sind. Beispiel 1: 1Die Stadt M im Inland platziert im Wege der Öffentlichkeitsarbeit eine Fremdenverkehrsanzeige über einen in der Schweiz ansässigen Werbungsmittler W in einer deutschen Zeitung. 2Die Werbeleistung der deutschen Zeitung an W ist im Inland nicht steuerbar (§ 3 a Abs. 3 und 4 Nr. 2 UStG). 3Der Ort der Leistung des W an M liegt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV im Inland. 4Steuerschuldner für die Leistung des W ist M (§ 13 b Abs. 2 Satz 1 UStG).