Stand: 10.12.2007
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Zu § 4 Nr. 5 UStG (§ 22 UStDV)

52 UStR2008 Steuerfreie Vermittlungsleistungen

52 Steuerfreie Vermittlungsleistungen

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Die Vermittlungsleistung erfordert ein Handeln in fremdem Namen und für fremde Rechnung. 2Der Wille, in fremdem Namen zu handeln und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger herzustellen, muss hierbei den Beteiligten gegenüber deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 1. 1967, V 52/63, BStBl III S. 211). 3Für die Annahme einer Vermittlungsleistung reicht es aus, dass der Unternehmer nur eine Vermittlungsvollmacht - also keine Abschlussvollmacht - besitzt (vgl. § 84 HGB). (2) 1Vermittlungsleistungen liegen auch dann vor, wenn der Unternehmer als Untervertreter eines Generalvertreters tätig wird, vorausgesetzt, der Untervertreter bewirkt seine Leistungen im Einvernehmen mit dem Leistungsträger. 2Wird der Untervertreter lediglich im Auftrag des Generalvertreters ohne Einvernehmen mit dem Leistungsträger tätig, erbringt er keine Vermittlungsleistung, sondern eine andere sonstige Leistung. 3Die Vermittlungsleistung des Generalvertreters bleibt hiervon unberührt. (3)