53 a UStR2008
Stand: 10.12.2007
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Zu § 4 Nr. 5 UStG (§ 22 UStDV)

53 a UStR2008 Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler (Consolidator)

53 a Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler ("Consolidator")

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Bei Verkäufen von Flugscheinen sind grundsätzlich folgende Sachverhalte zu unterscheiden: Die Veräußerung dieser Flugscheine an den Kunden erfolgt entweder unmittelbar über Reisebüros oder über einen oder mehrere zwischengeschaltete Tickethändler ("Consolidator"). Die eigentliche Beförderung kommt zwischen der Fluggesellschaft und dem Kunden zustande. Kennzeichnend ist in allen Sachverhalten, dass die Umsätze Elemente eines Eigengeschäfts (Veranstalterleistung) sowie eines Vermittlungsgeschäfts enthalten.