Stand: 10.12.2007
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 4 Nr. 8 UStG

67 UStR2008 Übernahme von Verbindlichkeiten

67 Übernahme von Verbindlichkeiten

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG ist die Übernahme von Verbindlichkeiten, soweit hierin nicht lediglich - wie im Regelfall - eine Entgeltszahlung zu sehen ist (vgl. Abschnitt 1 Abs. 3 und BFH-Urteil vom 31. 7. 1969, V R 149/66, BStBl 1970 II S. 73), steuerfrei, z. B. Übernahme von Einlagen bei der Zusammenlegung von Kreditinstituten.