Stand: 10.12.2007
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Zu § 4 Nr. 13 UStG

87 UStR2008 Wohnungseigentümergemeinschaften

87 Wohnungseigentümergemeinschaften

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Das WoEigG unterscheidet zwischen dem Sondereigentum der einzelnen und dem gemeinschaftlichen Eigentum aller Wohnungs- und Teileigentümer (§ 1 WoEigG). 2Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines Mitglieds der Gemeinschaft oder im Eigentum eines Dritten stehen. 3Das gemeinschaftliche Eigentum wird in der Regel von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verwaltet (§ 21 WoEigG). (2)