Stand: 10.12.2007
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Zu § 4 Nr. 14 UStG

94 UStR2008 Praxis- und Apparategemeinschaften

94 Praxis- und Apparategemeinschaften

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Unter die Vorschrift des § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG fallen in der Regel die sonstigen Leistungen der ärztlichen Praxis- und Apparategemeinschaften, deren Mitglieder ausschließlich Angehörige der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG bezeichneten Berufe sind. 2Die Beteiligung eines Medizinischen Versorgungszentrums (§ 95 SGB V) an einer ärztlichen Praxis- und Apparategemeinschaft ist unschädlich für die Steuerbefreiung. 3Bei den genannten Gemeinschaften handelt es sich um Organisationsformen der ärztlichen Zusammenarbeit. 4Die Tätigkeit der Gemeinschaften besteht im Wesentlichen darin, medizinische Einrichtungen, Apparate und Geräte zentral zu beschaffen und den Mitgliedern für ihre Praxen zur Verfügung zu stellen. 5Außerdem führen die Gemeinschaften mit eigenem medizinisch-technischen Personal für die Praxen ihrer Mitglieder Laboruntersuchungen, Röntgenaufnahmen und andere medizinisch-technische Leistungen aus. 6Die beispielhaft angeführten sonstigen Leistungen erfüllen in der Regel die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG, insbesondere werden sie unmittelbar von den Ärzten zur Ausführung ihrer steuerfreien Umsätze verwendet. (2)