99 a UStR2008
Stand: 10.12.2007
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Zu § 4 Nr. 16 UStG

99 a UStR2008 Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG

99 a Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Begünstigt sind Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. 2Wohngemeinschaften fallen nicht hierunter. 3Gleichartige Einrichtungen eines Unternehmens sind jeweils als eine Einrichtung anzusehen. 4Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen sind Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen zeitweise vollstationär (ganztägig) oder teilstationär (tagsüber oder nachts) untergebracht und gepflegt werden (Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Tages- und Nachteinrichtungen). 5Ambulante Pflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die kranke und pflegebedürftige Personen in deren Wohnung pflegen oder Pflegeberatungsleistungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI erbringen. 6Begünstigt sind ferner unselbständige, wirtschaftlich und organisatorisch abgrenzbare Teilbereiche eines Unternehmens (z. B. Kurzzeitpflegeeinrichtung innerhalb eines Krankenhauses). (2)