Stand: 10.12.2007
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Zu § 4 Nr. 16 UStG

99 UStR2008 Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime

99 Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime (Heime) sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden (§ 1 Abs. 1 HeimG). 2Der Betrieb eines Heims ist der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen (vgl. § 12 HeimG). 3Altenheime sind Einrichtungen, in denen ältere Menschen, die nicht pflegebedürftig, aber zur Führung eines eigenen Haushalts außerstande sind, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhalten. 4Altenwohnheime sind Einrichtungen, in denen ältere Menschen, die zur Führung eines eigenen Haushalts noch imstande sind, Unterkunft in abgeschlossenen Wohnungen erhalten. (2)