BFH - Urteil vom 17.03.2022
XI R 39/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 275
BB 2022, 1750
BFH/NV 2022, 938
DStRE 2022, 1075
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1814/16

Abänderbarkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen in einem KlageverfahrenBestandskraft einer SteuerfestsetzungInhalt einer Teileinspruchsentscheidung

BFH, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen XI R 39/19

DRsp Nr. 2022/10939

Abänderbarkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen in einem Klageverfahren Bestandskraft einer Steuerfestsetzung Inhalt einer Teileinspruchsentscheidung

1. Mit der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen im Finanzprozess wird das Verfahren abgeschlossen und erwächst der betreffende Steuerbescheid in Bestandskraft. 2. Das Revisionsgericht hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat. 3. Die Teileinspruchsentscheidung erfordert einen Ausspruch darüber, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll. 4. Ist der Einspruch insgesamt entscheidungsreif, ist der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung nicht sachdienlich. 5. Ist ein Änderungsbescheid zum Gegenstand eines Einspruchsverfahrens geworden, besteht für einen Einspruch gegen den Änderungsbescheid kein Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2019 – 15 K 1814/16 U aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Umsatzsteuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum 2008 (Streitjahr) nach der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen in einem Klageverfahren noch geändert werden kann.