OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.05.2013
20 U 5/12
Normen:
AktG § 84 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
ZIP 2013, 1576
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 45/12

Abberufung des Vorstands einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund; Nachschieben von Gründen; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Einreichung eines Schriftsatzes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 20 U 5/12

DRsp Nr. 2013/17048

Abberufung des Vorstands einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund; Nachschieben von Gründen; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Einreichung eines Schriftsatzes

1. Zur Auslegung einer gegen eine Aktiengesellschaft "vertreten" durch ein namentlich benanntes Mitglied des Aufsichtsrats unter Angabe dessen Zustelladresse gerichteten Klage dahingehend, dass die Klage gegen die Aktiengesellschaft, diese vertreten durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan, erhoben ist, verbunden mit der Erklärung, dass die Klage an das benannte Aufsichtsratsmitglied unter der angegebenen Zustelladresse zugestellt werden soll.2. Zu Umfang und Grenzen eines nach § 283 ZPO gewährten Schriftsatzrechts sowie zur Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Eingang eines nachgelassenen Schriftsatzes, um der gegnerischen Partei rechtliches Gehör zu einem von dem Schriftsatzrecht gedeckten Vorbringen zu gewähren.3. Zum Nachschieben von nach § 84 Abs. 3 AktG erforderlichen wichtigen Gründen für die Abberufung des Vorstands einer Aktiengesellschaft im Prozess.