BFH - Beschluss vom 08.03.2004
IV B 212/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 954
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 839/03

Abfärberegelung - geringfügige gewerbliche Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 08.03.2004 - Aktenzeichen IV B 212/03

DRsp Nr. 2004/6235

Abfärberegelung - geringfügige gewerbliche Tätigkeit

Es bestehen ernstliche Zweifel, dass die Abfärberegelung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) auch auf eine PersG mit LuF-Einkünften anzuwenden ist, deren gewerblicher Umsatzanteil lediglich 2,81% des Gesamtumsatzes beträgt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine BGB -Gesellschaft mit drei Gesellschaftern, die im Juli 1993 die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs der "V-GbR" mit ca. 337 ha Ackerlandes übernahm. Die Bewirtschaftung dieser Flächen wurde dann mit Vertrag vom 1. Juli 1996 der neu gegründeten beteiligungsidentischen "W-GbR" (W) übertragen, die allerdings nicht über einen ausreichenden Maschinenpark und genügend Arbeitskräfte verfügte. Deshalb überließ ihr die Antragstellerin Maschinen und Personal gegen (als Aufwendungsersatz bezeichnetes) Entgelt zu folgenden Beträgen:

Wirtschaftsjahr 1996/97 72 650 DM

Wirtschaftsjahr 1997/98 71 600 DM

Wirtschaftsjahr 1998/99 67 250 DM

Wirtschaftsjahr 1999/00 73 786 DM

Dabei wurden für die Überlassung eines Ackerschleppers 25 DM/Stunde und für die Überlassung einer Arbeitskraft 20 DM/Stunde berechnet.