BFH - Urteil vom 10.09.2003
XI R 9/02
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 30
BFH/NV 2004, 396
BFHE 204, 65
BStBl II 2004, 349
DB 2004, 465
DStR 2004, 263
GmbHR 2004, 312
NZA-RR 2004, 315
NZG 2004, 533
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen III 59/01

Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

BFH, Urteil vom 10.09.2003 - Aktenzeichen XI R 9/02

DRsp Nr. 2004/1236

Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

»Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt auch dann vor, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wird (Abweichung von BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 8/87, BFHE 164, 243, BStBl II 1991, 703).«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;

Gründe:

I. Der 1940 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1972 innerhalb des Konzerns X als Arbeitnehmer beschäftigt. Für ihn galt u.a. eine Betriebsvereinbarung, die für den Fall einer rationalisierungsbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro angefangenes Beschäftigungsjahr vorsah.

Im Rahmen einer Neuordnung des Konzerns wurde dem Kläger von seinem damaligen Arbeitgeber, der G-AG mit Schreiben vom 7. Dezember 1988 eine Anstellung als Geschäftsführer der B-GmbH unter gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrages angeboten. Ferner sagte die G-AG dem Kläger u.a. folgendes zu: