1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juli 2007 -
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313 Abs. 1 ZPO).
Hinweise des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 814/07 -
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