Abfindung der Pensionsansprüche

Archiv Umwandlung 6/13 Auslagerung einer Pensionszusage auf eine Rentner-GmbH vor Anteilsveräußerung oder vorweggenommener Erbfolge 

Abfindung der Pensionsansprüche

Autor: Ott

Nach bisher h.M. wird zwar eine Abfindung der Pensionsansprüche vor Erreichen des Pensionsalters bei ausreichenden wirtschaftlichen Gründen wie z.B. einer bevorstehenden Veräußerung der GmbH-Anteile, einer geplanten Umwandlung oder Liquidation grundsätzlich als zulässig erachtet.1) Als zulässig erachtet wird auch eine Abfindung, die in einem ausreichenden zeitlichen Abstand vor der Zahlung (z.B. fünf bis sieben Jahre) vereinbart wird. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt in Höhe des Abfindungsbetrags Arbeitslohn i.S.d. §  , der im Zuflussjahr versteuert wird. Die Abfindung unterliegt nach herrschender Ansicht als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. §  Abs.  Nr. 4 der Fünftelregelung nach §  Abs.  . Bei der einmaligen Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine betriebliche Pensionskasse ist jedoch nach dem BFH-Urteil vom 20.09.2016 die Tarifbegünstigung nach §  Abs.  i.V.m. Abs.  Nr. 4 wegen eines fehlenden atypischen Ablaufs und wegen fehlender Außerordentlichkeit nicht anwendbar.