FG München - Urteil vom 25.03.2015
1 K 2723/13
Normen:
EStG 2009 § 34 Abs. 1 S. 1; EStG 2009 § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG 2009 § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG 2009 § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG 2009 § 19 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 919

Abfindung des von einem verstorbenen Arbeitnehmer erdienten Versorgungsguthabens durch Einmalzahlung an die Witwe des Arbeitnehmers als tarifbegünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

FG München, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 1 K 2723/13

DRsp Nr. 2015/9205

Abfindung des von einem verstorbenen Arbeitnehmer erdienten Versorgungsguthabens durch Einmalzahlung an die Witwe des Arbeitnehmers als tarifbegünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

1. Ist der Arbeitnehmer bereits länger als 12 Monate für den Arbeitgeber tätig und hat er im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung beim Arbeitgeber ein Versorgungsguthaben, das u. a. bei Eintritt in den Ruhestand und im Todesfall beansprucht werden kann, und geht dieses Versorgungsguthaben nach dem Arbeitsvertrag beim Tod des Arbeitnehmers auf dessen Ehegatten über, so liegt eine tarifbegünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) vor, wenn die Witwe nach dem Tod des Ehemanns das Wahlrecht hat, sich das Versorgungsguthaben als Leibrente, in Raten über 10 Jahren oder durch eine Einmalzahlung auszahlen zu lassen, und sich für eine Einmalzahlung entscheidet. 2. Die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist nicht nur auf denjenigen anwendbar, welcher selbst die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit durch entsprechendes Tätigwerden erdient hat, sondern auch auf denjenigen, welcher die Einkünfte aus der mehrjährigen Tätigkeit aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung ersatzweise als Versorgungsleistung beanspruchen kann.