FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.06.2009
6 K 9136/07
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 6a Abs. 4 S. 1; EStG § 6a Abs. 4 S. 5; EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 30f;
Fundstellen:
AuA 2010, 297
DStRE 2010, 349
EFG 2009, 1677

Abfindung einer noch verfallbaren Anwartschaft aus einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung; Erfordernis der Durchführung einer Pensionszusage; Schriftformerfordernis für Pensionszusagen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 9136/07

DRsp Nr. 2009/20754

Abfindung einer noch verfallbaren Anwartschaft aus einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung; Erfordernis der Durchführung einer Pensionszusage; Schriftformerfordernis für Pensionszusagen

1. Die zu einer Vermögensminderung führende Abfindung noch verfallbarer Pensionsansprüche eines ausscheidenden GmbH-Gesellschafters durch Abtretung der Anwartschaft aus der Rückdeckungsversicherung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. 2. Die Nachholung einer unterlassenen Pensionsrückstellung - die Zulässigkeit unterstellt- führt im Falle einer tatsächlich nicht durchgeführten Pensionszusage zu einer die Rückstellung kompensierenden verdeckten Gewinnausschüttung. 3. Die Erteilung einer Pensionszusage bedarf gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG der Schriftform. Das Schriftstück muss einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ergeben, der durch eine Unterschrift oder eine vergleichbare Abzeichnung belegt wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 6a Abs. 4 S. 1; EStG § 6a Abs. 4 S. 5; EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 30f;

Tatbestand: