BFH - Urteil vom 11.01.2005
IX R 67/02
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1044
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1320/00 E

Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages

BFH, Urteil vom 11.01.2005 - Aktenzeichen IX R 67/02

DRsp Nr. 2005/5795

Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages

Die Abfindung, die für eine vorzeitige Aufhebung eines Mietvertrages gezahlt wird, kann eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Räumlichkeiten anschließend nahtlos gegen eine höhere Miete als zuvor an einen anderen vermietet.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes. Diesem gehörte ein Grundstück mit Geschäftsräumen, die er 1987 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1997 an die Einzelfirma G vermietet hatte. Im Jahr 1994 wurde die Einzelfirma an die G-GmbH verkauft und der Betriebsstandort in eine andere Stadt verlegt. Der Geschäftsführer der GmbH bat deshalb den Ehemann der Klägerin um eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrages. Hierzu wies er auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens und einen möglichen Konkurs hin. Schließlich wurde der Mietvertrag mit Vereinbarung vom 29. Juni 1994 zum 30. Juni 1994 gegen Zahlung von 150 000 DM einvernehmlich aufgehoben.