Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Beklagte zu Recht im Gewinnfeststellungsbescheid 1995 vom 10. Dezember 1997 für die B-KG einen Veräußerungsgewinn von 344.020,12 DM für den Kläger festgestellt hat.
Der Kläger war -nach eigenem Vorbringen- bis zum 31. März 1994 mit einem 5,4717 %-Anteil an der B-KG beteiligt, die Rechtsnachfolgerin der B-OHG ist. Die B-KG hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. April bis 31. März).
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