Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Die Klägerin war vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma A GmbH als Sachbearbeiterin beschäftigt.
Weil die A GmbH ihre Geschäftsaktivitäten mit der D GmbH zusammenlegen wollte, vereinbarte die Geschäftsleitung mit dem Betriebsrat am 27. September 1993 einen Sozialplan, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:
§ 3 Versetzungen
3.1 Alle Arbeitnehmer/innen des Standortes "E " erhalten ein Versetzungsangebot zum Standort "M "... .
3.2 ...
§ 4 Besitzstandssicherung
...
4.3 Hat der/die Mitarbeiter/in das Angebot eines gleichen oder gleichwertigen Arbeitsplatzes angenommen, hat er/sie auch nach der Betriebsverlegung das Recht, seine Annahme zu widerrufen. Dieses muß innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach der ersten Arbeitsaufnahme am Standort M erfolgen.
Auch diese Arbeitnehmer/innen erhalten die Kündigungsabfindung gemäß § 7 dieses Sozialplanes beim Ausscheiden aus dem Unternehmen.
...
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