LAG Hamm - Urteil vom 01.02.1996
4 Sa 1152/95
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1, § 77 ; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 28.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2665/94

Abfindung: Sozialplanabfindung - Voraussetzungen

LAG Hamm, Urteil vom 01.02.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 1152/95

DRsp Nr. 2001/5902

Abfindung: Sozialplanabfindung - Voraussetzungen

1. Nach der allgemeinen Rechtsterminologie wird unter einer "betriebsbedingten Kündigung" der Ausspruch einer Kündigung verstanden, die aufgrund betrieblicher Gründe zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. 2. Danach wollten die Betriebspartner erkennbar nicht allein eine Kündigungserklärung für die Entstehung eines Abfindungsanspruches genügen lassen, sondern es muß ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund der im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen erfolgen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1, § 77 ; BGB § 613a;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 16.10.1996 - 10 AZR 421/96 -.

Vorinstanz: ArbG Bochum, vom 28.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2665/94