FG Münster - Urteil vom 23.03.2009
9 K 319/02 K,G,F
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 2; BetrAVG § 3 Abs. 1; BetrAVG § 17; KStG § 8 Abs. 3 S 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1779

Abfindung von Pensionszusagen

FG Münster, Urteil vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 9 K 319/02 K,G,F

DRsp Nr. 2009/22822

Abfindung von Pensionszusagen

1. Die Möglichkeit, eine Pensionszusage abzufinden, muss zur Vermeidung einer vGA nicht bereits in der ursprünglichen Zusage vereinbart sein. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn die Abfindung nicht auf bloßen Wunsch des beherrschenden Gesellschafters vereinbart wird, sondern ein Erwerber der Gesellschaftsanteile auf der Befreiung der Pensionslasten besteht. 2. Das gesetzliche Abfindungsverbot aus § 3 Abs. 1 BetrAVG gilt nicht, wenn die Gesellschafter zu je 50% beteiligt sind und damit nicht dem Anwendungsbereich des § 17 BetrAVG unterfallen. 3. Die Auszahlung der Abfindung darf bereits vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Pensionsansprüche regulär fällig geworden wären.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 2; BetrAVG § 3 Abs. 1; BetrAVG § 17; KStG § 8 Abs. 3 S 2;

Tatbestand:

Die Klägerin (Klin.) ist mit notariellem Vertrag vom 14.10.1985 als U GmbH (GmbH) gegründet worden und mit notariellem Vertrag vom 14.12.2000 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt worden. Gesellschafter mit je 50 v.H. der Anteile und Geschäftsführer der GmbH waren von der Gründung der GmbH an zunächst die Beigeladenen.