LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.07.2005
9 Sa 589/04
Normen:
KSchG § 9, 10 ; BGB § 611 § 613 a Abs. 1 Satz 1 ; InsO § 254 Abs. 1 Satz 2 § 259 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 779/03 - 28.04.2004,

Abfindungsanspruch und Jahressondervergütung bei Insolvenz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 589/04

DRsp Nr. 2006/1838

Abfindungsanspruch und Jahressondervergütung bei Insolvenz

1. Eine Abgeltungsklausel, nach der mit Erfüllung dieser Vereinbarung alle beiderseitigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund erledigt sind, führt nicht zum Erlöschen des vereinbarten Abfindungsanspruches, solange die Abfindung nicht gezahlt ist, da insoweit von einer Erfüllung der Vereinbarung keine Rede sein kann.2. Unterbleibt die Verurteilung des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Abfindungsforderung zur Insolvenztabelle ausschließlich wegen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem hiermit gemäß § 259 Abs. 1 Satz 1 InsO verbundenen Erlöschen des Amtes des Insolvenzverwalters, was den Verlust der Passivlegitimation im vorliegenden Rechtsstreit zur Folge hat, kann der Kläger nicht schlechter gestellt werden als jene Gläubiger, die ihre Insolvenzforderung noch nicht einmal angemeldet hatten, aber sich gemäß § 254 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Geltung des Insolvenzplanes berufen können.

Normenkette:

KSchG § 9, 10 ; BGB § 611 § 613 a Abs. 1 Satz 1 ; InsO § 254 Abs. 1 Satz 2 § 259 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung sowie einer Jahressonderleistung.