LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.09.2008
8 Sa 1595/07
Normen:
BGB § 613a Abs. 2; InsO § 45;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 132/06

Abgeltung von Freizeitguthaben bei Insolvenz der Betriebsveräußerin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 1595/07

DRsp Nr. 2009/2550

Abgeltung von Freizeitguthaben bei Insolvenz der Betriebsveräußerin

1. Ein Anspruch auf Freistellung aus der Umwandlung von Vergütung in Freizeit oder zum Ausgleich von Überstunden (Freizeitguthaben) wird nach Insolvenzeröffnung zu einer Insolvenzforderung, die nach § 45 InsO mit ihrem Wert geltend zu machen ist. Eine Erfüllung durch Freistellung kann nicht mehr verlangt werden. 2. Für diesen auf Abgeltung gerichteten Anspruch haftet ein Betriebsveräußerer gem. § 613 a Abs. 2 BGB soweit der Freizeitanspruch bei ihm begründet wurde und der Abgeltungsanspruch mit der Insolvenzeröffnung innerhalb eines Jahres nach der Betriebsveräußerung fällig wurde.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Hanau vom 15. August 2007 - 3 Ca 132/06 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 671,88 EUR (in Worten: Sechshunderteinundsiebzig und 88/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Dezember 2005 zu zahlen.

Die Kosten der 1. Instanz hat die Klägerin zu 57 % zu tragen, der Beklagte zu 43 %. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 2; InsO § 45;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abgeltung von Freizeit und Überstunden.