BFH - Urteil vom 28.08.2003
IV R 20/02
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2330
BFH/NV 2003, 1495
BFHE 203, 143
BStBl II 2004, 10
DB 2003, 2313
DStR 2003, 1785
NZG 2004, 52
ZfIR 2004, 85
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen I 1/2000

Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

BFH, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen IV R 20/02

DRsp Nr. 2003/12748

Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

»Stellt ein Großhandelsunternehmen seine werbende Tätigkeit ein und vermietet es sein bisheriges Betriebsgrundstück an ein anderes Unternehmen, so scheitert die Annahme einer Betriebsverpachtung nicht bereits daran, dass das mietende Unternehmen einer anderen Branche angehört. An der im Senatsurteil vom 26. Juni 1975 IV R 122/71 (BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885) geäußerten Auffassung wird nicht mehr festgehalten.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die ehemaligen Gesellschafter der Firma B OHG (OHG). Die OHG wurde mit Vertrag vom 30. August 1961 gegründet und am 5. November 1999 im Handelsregister gelöscht. Unternehmensgegenstand war zunächst der Großhandel mit ... im eigenen Betriebsgebäude (Grundstück B). Im Jahr 1980 stellte die OHG ihre werbende Tätigkeit ein. Sie vermietete mit Mietvertrag vom 10. Dezember 1979 das Betriebsgrundstück (B) an eine Druckerei. Aus dem am 31. März 1982 aufgestellten Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 1. September 1980 bis 31. Dezember 1980 ergab sich, dass die Rechtsform als OHG bestehen blieb. Das --bisher abweichende-- Wirtschaftsjahr wurde auf das Kalenderjahr umgestellt.

Die Bilanz wies zum 31. Dezember 1980 u.a. folgende Aktiva aus:

Grundstücke und Gebäude

B 58 050,00 DM

H 25 766,00 DM

Fuhrpark 10 140,00 DM