FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.04.2013
8 K 8200/09
Normen:
KStG § 28 Abs. 1; KStG § 28 Abs. 2; KStG § 27 Abs. 2 S. 1; KStG § 27 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2014, 216

Abgrenzung einer Auskehrung aus dem Einlagekonto von der Rückzahlung von Stammkapital anhand des den Herabsetzungsvorgang beendenden Akts keine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG keine Wiedereinsetzung bei nachträglicher Ausstellung einer Steuerbescheinigung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 8 K 8200/09

DRsp Nr. 2013/20040

Abgrenzung einer Auskehrung aus dem Einlagekonto von der Rückzahlung von Stammkapital anhand des den Herabsetzungsvorgang beendenden Akts keine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG keine Wiedereinsetzung bei nachträglicher Ausstellung einer Steuerbescheinigung

1. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 28 Abs. 2 S. 3 KStG von dem des § 27 Abs. 1 KStG muss anhand des Herabsetzungsbeschlusses und erforderlichenfalls unter Würdigung der weiteren Umstände festgestellt werden, mit welchem Akt der Herabsetzungsvorgang endet, ob also die Rückzahlung noch Teilakt der Kapitalherabsetzung oder als gesondertes Geschäft zu werten ist. 2. Ist die Kapitalherabsetzung mit der Einstellung des Herabsetzungsbetrages in die Kapitalrücklage abgeschlossen, so stellt eine Auszahlung an die Anteilseigner aufgrund eines später gefassten Auszahlungsbeschlusses keine nach § 28 Abs. 2 KStG begünstigte Rückzahlung von Stammkapital dar.