BGH - Urteil vom 17.09.2013
II ZR 68/11
Normen:
BGB § 709 Abs. 1; BGB § 709 Abs. 2; BGB § 730 Abs. 2 S. 2; HGB § 146 Abs. 1 S. 1; ZPO § 80;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 349
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 175/09
KG Berlin, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 51/10

Abgrenzung einer nachträglichen Bevollmächtigung von dem späteren Nachweis einer rechtzeitigen Vollmachterteilung i.R.d. Auflösung einer GbR

BGH, Urteil vom 17.09.2013 - Aktenzeichen II ZR 68/11

DRsp Nr. 2013/23980

Abgrenzung einer nachträglichen Bevollmächtigung von dem späteren Nachweis einer rechtzeitigen Vollmachterteilung i.R.d. Auflösung einer GbR

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 709 Abs. 1; BGB § 709 Abs. 2; BGB § 730 Abs. 2 S. 2; HGB § 146 Abs. 1 S. 1; ZPO § 80;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die bis zu ihrer Auflösung den Zweck verfolgt hat, ein Grundstück in L. zu bebauen und die errichteten Gebäude durch Vermietung und Verpachtung zu nutzen. Sie nimmt den Beklagten als einen ihrer Gesellschafter nach Schlussabrechnung auf Ausgleich seines negativen Saldos in Anspruch. Die Parteien haben im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits insbesondere darüber gestritten, ob die T. Immobilienfonds Verwaltung GmbH (künftig: T. ) wirksam zur

Geschäftsbesorgerin und nachfolgend zur Liquidatorin der Klägerin bestellt wurde und deshalb zur Vertretung der Klägerin berechtigt ist.