FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2015
1 K 2399/12
Normen:
EStG § 6 Abs. 3; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 14; EStG § 16 Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1; BewG § 2 Abs. 1 S. 3; BewG § 2 Abs. 1 S. 4; BewG § 33 Abs. 1; BGB § 2048 S. 1; BGB § 2150;
Fundstellen:
DStR 2016, 10

Abgrenzung landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb / Liebhaberei - Bedeutung der sog. 3.000 m²-Grenze

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 1 K 2399/12

DRsp Nr. 2015/15667

Abgrenzung "landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb" / "Liebhaberei" - Bedeutung der sog. 3.000 m²-Grenze

1. Wird das zu einem Nachlass gehörende Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs vollständig auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen, führt dies zu einer Betriebsaufgabe und zum Untergang des Verpächterwahlrechts der Erbengemeinschaft. 2. Die sog. 3.000 m²-Grenze dient lediglich der Abgrenzung des landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs von der Liebhaberei. Allein aus dem Umstand, dass eine vom Steuerpflichtigen erworbene verpachtete Landwirtschaftsfläche die 3.000 m²-Grenze überschreitet, kann nicht auf die Eröffnung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch den Steuerpflichtigen geschlossen werden. Umgekehrt führt die Einbringung sämtlicher Nutzflächen eines landwirtschaftlichen Betriebs in ein Baulandumlegungsverfahren und die Zuteilung von Bauplätzen mit einer geringeren Gesamtfläche als 3.000 m² nicht ohne weiteres zur Zwangsaufgabe des Betriebs.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 3; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 14; EStG § 16 Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1; BewG § 2 Abs. 1 S. 3; BewG § 2 Abs. 1 S. 4; BewG § 33 Abs. 1; BGB § 2048 S. 1; BGB § 2150;

Tatbestand: