FG Münster - Urteil vom 14.12.2007
12 K 4369/04 G
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 ; GewStG § 7 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 618

Abgrenzung laufender Gewinn - Aufgabegewinn

FG Münster, Urteil vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 12 K 4369/04 G

DRsp Nr. 2008/4579

Abgrenzung laufender Gewinn - Aufgabegewinn

Der Gewinn aus der Auflösung eines nach Forfaitierung von Leasingforderungen gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungspostens anlässlich einer Betriebsaufgabe ist Teil des Aufgabegewinns und unterliegt damit nicht der Gewerbesteuer.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 ; GewStG § 7 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Auflösung eines nach Forfaitierung von Leasingforderungen gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungspostens (PRAP) anlässlich einer Betriebsaufgabe wegen Wegfalls der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung sowie einer gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Teil des laufenden Gewinns und damit des Gewerbertrags (§ 7 Gewerbesteuergesetz - GewStG -) ist oder Teil des Aufgabegwinns.

Die Klin. wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1992 gegründet und am 20.09.1993 im Handelsregister - HR - eingetragen (nunmehr Handelsregister A des Amtsgerichts ..., HRA ...). Sie ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.