Streitig ist, ob der Gewinn aus der Auflösung eines nach Forfaitierung von Leasingforderungen gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungspostens (PRAP) anlässlich einer Betriebsaufgabe wegen Wegfalls der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung sowie einer gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Teil des laufenden Gewinns und damit des Gewerbertrags (§
Die Klin. wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1992 gegründet und am 20.09.1993 im Handelsregister - HR - eingetragen (nunmehr Handelsregister A des Amtsgerichts ..., HRA ...). Sie ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.
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